Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln
im Rahmen einer Krankenbehandlung, um eine Krankheit zu erkennen, zu
heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden
zu lindern. Nach § 33 SGB V muss ein Hilfsmittel den Erfolg der Krankenbehandlung
sichern, oder eine Behinderung ausgleichen.
Hinsichtlich des Ausgleichens von Behinderungen genügt es, wenn
der Gegenstand die erschwerte Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert
oder ergänzt.
Dient ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel den individuellen Bedürfnissen
der Patienten und wird es nicht allein zu Pflegeerleichterung eingesetzt,
so ist dies grundsätzlich verordnungsfähig.
Die Leistungspflicht liegt bei der Krankenkasse.
Was bedeutet das?
Bescheinigt Ihr Hausarzt über
ein sogenanntes Hilfsmittelrezept die Notwendigkeit eines Hilfsmittels,
so können Sie dieses z.B. über ein Sanitätshaus bekommen. Zwischen den Kostenträgern und Sanitätshäusern gibt es
Verträge. Für die viele Hilfsmittel muß keine Zuzahlung
geleistet werden.
