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Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln. Doch was sind die Unterschiede und auf was muss ich achten, wenn ich Hilfsmittel von der Kasse brauche?

Hilfsmittel von der Krankenversicherung (SGB V)

Hilfsmittel sind technische Sachmittel, die von den Versicherten im allgemeinen Lebensbereich verwendet werden. Sie sind im Einzelfall erforderlich, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung, einer Krankheit bzw. deren Verschlimmerung oder dem Eintritt von Pflegebedürftigkeit vorzubeugen (§ 33 SGB V). Beispiele sind technische Hilfsmittel wie Hörgeräte, Sehhilfen, Gehstützen, Prothesen oder Rollstühle, aber auch Verbrauchshilfsmittel wie Inkontinenzmaterialien (Nässe aufsaugende Schutzhosen, Vorlagen) oder Stomabeutel bei künstlichem Darmausgang.

Bescheingt Ihr Hausarzt über ein so genanntes Hilfsmittelrezept die Notwendigkeit eines Hilfsmittels, so können Sie dieses z.B. über ein Sanitätshaus bekommen. Zwischen den Kostenträgern und Sanitätshäusern gibt es entsprechende Verträge. Für viele Hilfsmittel muss keine Zuzahlung geleistet werden.

Hilfsmittel von der Pflegeversicherung (SGB XI)

Pflegehilfsmittel sind bewegliche sächliche Mittel bzw. technische Produkte, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Wichtig: Wenn die Hilfsmittel wegen einer Krankheit oder einer Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern (z.B. Sozialamt) zu leisten sind, dann ist die Pflegeversicherung nicht leistungspflichtig (Subsidaritätsprinzip). Sie zahlt also nur, wenn eine allgemeine Pflegebedürftigkeit in Form einer festgestellten Pflegestufe vorliegt. Auch wenn nach Willen des Gesetzgebers hier kein ärztliches Hilfsmittelrezept erforderlich ist, so wird in der Praxis jedoch, von zuständigen Kostenträgern, ein ärztliches Hilfsmittelrezept erwartet.

Besonderheiten Verbrauchshilfsmittel

Auch die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Hilfsmitteln, z.B. ein spezielles Pflegebett oder Hausnotruf-System, und Verbrauchshilfsmittel. Letztere sind Einmalprodukte wie z.B. saugende Bettschutzeinlagen, Mittel zur Händedesinfektion oder Mundschutz. Pflegeverbrauchshilfsmittel werden insbesondere von den Angehörigen benutzt und können bis zu einem Betrag von 31,- Euro im Monat von den Pflegekassen erstattet werden. Wichtig: Für Pflegeverbrauchshilfsmittel ist kein ärztliches Attest notwendig.

Wenn Sie diese zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel benötigen, müssen Sie dazu nur auf die Seite externer Link www.pflegebox.com gehen. Dort finden Sie alle weiteren Informationen sowie einen Service für die kostenlose Lieferung nach Hause. Die externer Link PflegeBox ist ein durchdachtes Servicekonzept zur Versorgung von ambulant Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen mit zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln nach § 40 SBG XI.

Und was sind eigentlich Heilmittel?

Im Gegensatz zu den sächlichen Hilfsmitteln sind Heilmittel medizinische Dienstleistungen, die von Ärzten verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeuten angeboten werden. Hierzu gehören z.B. physiotherapeutische Maßnahmen wie Krankengymnastik oder Lymphdrainage sowie Leistungen der Ergo- und Sprachtherapie.

interner Link Beispiele für Hilfsmittel

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