Bundessozialgericht hat verfassungsrechtliche Bedenken bei SGB XI
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Gegen die Rechtslage in der Pflegeversicherung hat das Bundessozialgericht erneut verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Grund war, dass der Medizinsche Dienst bei seiner Begutachtung das Insulinspritzen einschließlich einer Blutzuckermessung durch pflegende Angehörige teilweise nicht der Grundpflege zugeordnet und somit den Zeitaufwand in der Begutachtung nicht anerkannt hatte.

Der Senat hat bereits bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass die Nichtberücksichtigung dieses Pflegebedarfes in der Pflegeversicherung auch nicht durch Leistungen der Krankenkasse kompensiert werden kann.

Hält man sich vor Augen, dass Kostenträger klar zwischen Grund und Behandlungspflege unterscheiden, muss man feststellen, dass die Verabreichung von Insulinspritzen und das dazugehörige Messen des Blutzuckers per Definition der Behandlungspflege zuzuordnen ist.
Pflegende Angehörige können jedoch, im Gegensatz zu einem anerkannten ambulanten Pflegedienst, medizinische Leistungen nicht mit der Krankenkasse abrechnen.

Somit erbringen Privatpersonen eine Leistung, die weder durch die Kranken-, noch durch die Pflegekasse "vergütet" werden.
Aus formalen Gründen legte das Bundessozialgericht diesen Fall noch nicht dem Bundessozialgericht vor.
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