Gehbehinderte Kinder haben einen Anspruch auf ein Dreirad
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Das Bundessozialgericht (AZ: B 3 KR 3/02 R) verpflichtet die Krankenkassen zur Kostenübernahme von behindertengerechten Dreirädern für gehbehinderte Kinder.
Im verhandelten Fall wurde einem 13jährigen Jungen, der seit seiner Geburt an einer Fußfehlstellung, einer Teillähmung der Beine und einer Fehlbildung der linken Hand litt, vom behandelnden Arzt ein Dreirad verschrieben. Dies sollte 2000 Euro kosten.
Der zuständige Kostenträger verweigerte jedoch die Kostenübernahme mit der Begründung, es käme auch ohne Dreirad bei einem Kind nicht zur sozialen Isolation. Außerdem sei die Mobilität des Kindes auch so gewährleistet.
Das Bundessozialgericht in Kassel entschied anders. Es war der Meinung, dass Kindern das Spielen mit Gleichaltrigen ermöglicht werden müsse. Der Vorsitzende Richter Klaus Ladage äußerte pragmatisch: "Mit Krücken kann man nicht Räuber und Gendarm spielen, dann wird man jedesmal gefangen."
Im Gegensatz zum Erwachsenen, stellte er außerdem fest, müsse Radfahren als Teil eines Lernprozesses gesehen werden.

Bleibt zu wünschen, dass es mehrere solcher kinderfreundlichen Richter gibt.
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