Ein Mietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Darauf weist der Mieterverein Hamburg hin. Bei Ehepaaren im gemeinsamen Haushalt geht das Mietverhältnis automatisch auf den überlebenden Partner über. Das gleiche gilt für Lebenspartner, die einen gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt mit dem Mieter führten. Wohnte der Mieter allein, geht das Mietverhältnis auf die Erben über.
Ein neuer Mietvertrag, der möglicherwiese schlechtere Konditionen hätte, muss in allen Fällen nicht abgeschlossen werden. Der alte Vertrag gelte uneingeschränkt weiter, so der Mieterverein. Das heisst aber auch, dass die in den Mietvertrag eintretende Person für alle Verbindlichkeiten des Verstobenen haftet.
Will keine der vorgenannten Personen in das Mietverhältnis eintreten, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Das Kündigungsschreiben muss innerhalb eines Monats beim Vermieter eintreffen, die Frist läuft, sobald der nachrückende Mieter Kenntnis vom Tod des Vormieters hat. Danach gelten für den Mieter drei Monate, für den Vermieter, je nach Wohndauer auch längere Kündigungsfristen.
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