Rufbereitschaft daheim bleibt weiterhin Ruhezeit
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Trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zu Bereitschaftsdiensten gilt die sogenannte Rufbereitschaft, für die Mitarbeiter außerhalb des Arbeitsplatzes (!) auf Abruf zur Verfügung stehen, weiterhin als Ruhezeit.
Ambulante Pflegedienste, die intensiv mit diesen Rufbereitschaften arbeiten, brauchen daher nicht zu befürchten, dass auch nach der anstehenden Änderung des Arbeitszeitgesetzes in Deutschland Veränderungen bei diesen Diensten durch ihre Mitarbeiter auf sie zukommen.
Laut Europäischem Gerichtshof ist das insofern gerechtfertigt, da sich der Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft an einem von ihm frei gewählten Ort aufhalten kann und nicht aus dem sozialen oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Genau dies sei der Unterschied zum Bereitschaftsdienst innerhalb eines Betriebsgeländes.
Arbeitszeit liegt nach dem Beschluss des EuGH immer dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zum Einsatz bereit hält.
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